AGB DER SITOLUX GMBH
FÜR DIE ZWISCHEN DER SITOLUX GMBH
(im Nachfolgenden: „ Auftragnehmer / Lieferant / Verkäufer „ bzw. „wir / uns „ genannt)
und dem Vertragspartner (im Nachfolgenden „Auftraggeber / Kunde / Käufer“ genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Allgemeines
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zu.
1.2 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen
Stand der Technik. Änderungen des Stands der Technik nach Vertragserfüllung sind für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer unerheblich.
1.3 Vertragsverhältnis Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er tritt
in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit er Leistungen in dessen Räumen erbringt.
1.4 Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
anerkannt worden sind.
2. Angebot
2.1 Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Die Gültigkeit liegt bei 30 Tagen nach
Angebotsabgabe. Hierfür zählt das auf dem Angebot ausgewiesene Datum.
2.2 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise netto, zzgl. Verpackung und Versand sowie dem aktuell gültigen
Mehrwertsteuersatz (derzeit 19%).
2.3 Die Angebote dürfen Dritten, besonders Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme bitten wir um eine
entsprechende Information.
2.4 Für Lichtplanungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und sonstige Projektleistungen die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt
werden, ist das vereinbarte Entgelt zzgl. eventuell angefallener Versandkosten zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht zu Stande
kommt. Die Planungen und Berechnungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und nach Angaben des Auftraggebers.
Fehlende Angaben werden mit Standardwerten der entsprechenden Branchen / Leuchtmitteln aufgefüllt. Hierfür kann seitens
SITOLUX keine Vollständigkeit und Richtigkeit garantiert werden.
3. Bestellung und Auftragserteilung
3.1 Die Bestellung wird durch ausdrückliche Auftragserteilung oder das Aufnehmen von Dienstleistungen wirksam und ist verbindlich.
Etwaige Beanstandungen sind sofort dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer bekannt zu geben. Bei einer nachträglichen Änderung des
Auftrages oder seiner Bestandteile seitens des Auftraggebers behalten wir uns vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr in
Rechnung zu stellen.
3.2 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht vollständig
geklärt ist.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt (hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege) berechtigen den
Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant teilt dies
dem Auftraggeber sofort mit.
3.4 Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Dritte (Behörden usw.). Deren Beschaffung ist die Sache
des Auftraggebers.
3.5 Notwendige Änderungen (behördliche Auflagen usw.) gelten als Auftragserweiterung.
3.6 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen
in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen, Hilfsmaßnahmen und
Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
4. Lieferung
4.1 Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Ebenso die Kosten für eine Transportversicherung.
Transportkosten (Hin – und Rückversand) für Mustersendungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Rücksendungen ist die Ware
vom Auftraggeber ordnungsgemäß zu verpacken und zu versichern.
4.2 Versandfertige Ware die vom Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen abgerufen wird, wird auf Kosten des Auftraggebers
gelagert. Gleichzeitig erfolgt die Rechnungsstellung für die Einlagerung. Hierfür werden pro angefangenem Tag 5,00€ pro
Paketstellplatz und 10,00€ pro Palettenstellplatz angesetzt.
4.3 Rücknahme von Waren wegen Nichtgefallen wird ausgeschlossen. Defekte Waren werden vom Auftragnehmer unverzüglich nach
Kenntnis des Lieferanten repariert oder ausgetauscht.
5. Zahlungsbedingungen und Vergütung
5.1 Die Zahlungsweise wird je nach Erfahrung / Bonität des Auftraggebers individuell festgelegt.
5.2 Bei Zahlungsverzug werden 8% Verzugszinsen p.a. für Gewerbetreibende und 5% Verzugszinsen für Endkunden über dem
Basiszinssatz berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit
irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5.3 Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung
unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.4 Vom Lieferanten erteilte Gutschriften verstehen sich grundsätzlich und ausschließlich nur zur Verrechnung auf Neu- bzw.
Nachbestellungen. Auf ausdrücklichen Wunsch kann hierauf in Einzelfällen und nach vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsleitung
verzichtet werden.
5.5 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss
bekannt werden und begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit
aller Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist berechtigt in diesem
Fall vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für den hierdurch entstehenden Schaden in angemessener Höhe aber mindestens 25%
des Auftragswertes, zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet volle Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit
(Bankbürgschaft).
5.6 Die im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Zusätzlich anfallender Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten
des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer erstellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach
Abschluss der vereinbarten Tätigkeiten eine Gesamtrechnung. Der Auftragnehmer behält sich allerdings vor bei Aufträgen über 5.000€
netto Montageaufwand Teilrechnungen zu erstellen. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig.
Ein im Vertag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis
wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist
der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Reisekosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Grundlage
hierfür ist die auf Anfrage einzusehende Preisliste Montagetätigkeiten.
5.7 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
5.8 Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischen Weg per E- Mail in Rechnung zu
stellen. Nur auf ausdrücklichen Widerspruch des Auftraggebers wird von einem Versand per E-Mail abgesehen. Eventuell anfallende
Portokosten und ein erhöhter Bearbeitungsaufwand können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei mehreren offenen Forderungen werden Zahlungen immer auf
die älteste Forderung angerechnet.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
6.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er
dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im
Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben- rechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht
dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der
Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
6.5 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
6.6 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6.7 Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte
auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung
seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der
Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.8 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingreifen Dritter in die Rechte des
Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die
Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers
Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten –
verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
6.9 Für Musterlieferungen wird nach Versand der Ware eine Rechnung erstellt. Eine Gutschrift der Rechnung kann nur erfolgen wenn
die Ware innerhalb des vereinbarten Zeitraumes (regulär 14 Tage), in einwandfreiem Zustand und auf Kosten des Auftraggebers,
wieder an uns zurückgesandt wird. Eine Rücksendung nach diesem Zeitraum oder in beschädigtem Zustand ist nicht möglich. Wir
behalten uns vor, die Annahme entsprechend zu verweigern bzw. die Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden. Die
Rückgabe an einen Vertretungsberechtigten Mitarbeiter von SITOLUX gilt nicht als Zustimmung der Geschäftsführung. Auch hier
behalten wir uns eine Rücksendung auf Kosten des Auftraggebers an diesen vor.
7. Mängelrüge und Haftung
7.1 Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen, und zwar innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich
nach Entdeckung und unter sofortiger Einstellung der Weiterverarbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der
Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zu Ausbesserungen berechtigt.
7.2 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.3 Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Übergang auf
den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
7.4 Es gelten die Garantiebedingungen in ihrer aktuellen Fassung.
8. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden
Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben
werden. Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Auftraggeber und Auftragnehmer sind
verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Angaben zu Personen, wirtschaftlichen
und sonstigen Verhältnissen unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind gleichermaßen vom Auftraggeber, als auch vom
Lieferanten einzuhalten. Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden. (BDSG)
9. Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der
Schriftform.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den
unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
11. Sonstiges Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes
vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.